Durch den Mitteiler wurde der Leitstelle eine Person in der Saar mitgeteilt, die zuvor von der Saartalbrücke gesprungen sei. Aufgrund dieser Meldung wurden die anrückenden Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr über das linke Saarufer geschickt und die Kräfte aus Güdingen über das rechte Saarufer in Höhe der Brücke entsandt.
Es wurde umgehend mit der ebenfalls anwesenden Polizei der Uferbereich, als auch mit dem Mehrzweckboot von der Wasserfläche aus erkundet. Parallel konnten am linken Ufer drei Jugendlichen aufgegriffen werden, die scheinbar in der Saar schwimmen waren. Eine Befragung der Gruppe ergab zuerst unklare Aussagen, ob nicht doch jemand gesprungen wäre und noch in der Saar treiben könnte.
Eine erneute, intensivere Befragung durch die Polizei klärte letztendlich die Situation insoweit auf, dass sich keine weitere Person mehr in der Saar befinden würde. Der Einsatz wurde für die Feuerwehr beendet. Das Mehrzweckboot „Charlotte“ als auch die anderen Einsatzkräfte rückten ein.
Auf die Jugendliche kommt vermutlich eine polizeiliche Maßnahme zu.
Das baden in der Saar ist grundsätzlich nicht verboten.
Dennoch ist es kein Freibrief und kann zudem durch Übermut und falsche Einschätzung der Strömung, Wassertemperaturen oder bei einem vermeintlichen Sprung, bei nicht erkennbaren Wasserständen, zur Lebensgefahr werden.
Hierzu eine Erklärung der Wasser- und Schifffahrtsamt Saarbrücken:
In der Sommersaison stellt sich jedes Jahr die Frage: Ist das Baden in der Saar erlaubt? Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt macht daher darauf aufmerksam, dass es eine gültige Badeverordnung für die Saar gibt. Laut dieser ist in bestimmten Bereichen das Schwimmen oder Baden verboten. Hierzu zählen insbesondere Brücken, Wehre, Schleusen, Hafeneinfahrten und Liegestellen. Das Springen von Brücken ist verboten, da Hindernisse unter Wasser oft nicht sichtbar sind. Verboten ist auch das Schwimmen im Bereich von Schiffen, da von Sog und Wellenschlag erhebliche Gefahren ausgehen.
Nähere Informationen können auf der Internetseite des WSA Saarbrücken unter „Badeverordnung“ oder der BinnenschifffahrtsstraßenOrdnung § 8.10 nachgelesen werden.
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Daher geniest eure kühle Erfrischung lieber in einem unserer städtischen Bäder . Eure Feuerwehr.